Das ganze Leben leben | Teil 01
Reden wir über das Sterben
Der Verfassungsgerichtshof hat das Verbot von assistiertem Suizid aufgehoben. In Zukunft können also Sterbewillige eine Substanz zur Selbsttötung selbst einnehmen, die ihnen von einer anderen Person zur Verfügung gestellt wurde. Die genauen Rahmenbedingungen gilt es allerdings noch zu klären. Ein erster Überblick.
Assistierter Suizid: Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 11. Dezember 2020 neue Rahmenbedingungen für den Umgang mit der Beihilfe zum Suizid geschaffen. Demnach sei es verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten. Das bisherige Verbot der „Beihilfe“ zum Suizid wurde ersatzlos aufgehoben. Demgegenüber bleiben die „Verleitung“ zum Suizid sowie „Tötung auf Verlangen“ weiterhin strafbar. Nun ist die gesamte Gesellschaft herausgefordert, sich an der Diskussion über die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beteiligen.
Für die Begründung: Für die Begründung des Urteils ist das Recht auf Selbstbestimmung zentral. Dieses umfasse, so der VfGH, nicht nur die Gestaltung des Lebens, sondern auch das Recht, Art und Zeitpunkt des Todes frei zu bestimmen. Es wurde aber auch betont, dass nur ein ausnahmsloses Verbot der Verfassung widerspreche. Der Verfassungsgerichtsgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird. Deshalb müssen nun Grenzen dieses Rechts bestimmt werden.
Rückfragen und Diskussionspunkte: Der VfGH sieht keinen Konflikt zwischen dem Recht auf Selbstbestimmung und der staatlichen Pflicht, Leben zu schützen, wenn eindeutig eine freie und selbstbestimmte Entscheidung vorliegt. Hier muss rückgefragt werden, wie genau festgestellt werden kann, ob ein Suizidwilliger tatsächlich frei entscheidet oder nicht. Das ist in der Praxis oft schwierig. Dabei gilt es zu verhindern, dass ein (unterschwelliger) Druck auf alte und kranke Menschen aufkommt, ihr Leben auch tatsächlich vorzeitig beenden zu wollen.
Des Weiteren lässt der Gesetzgeber offen, ob das Recht auf assistierten Suizid nur für Menschen mit einer unheilbaren Krankheit oder in allen Lebenssituationen gelten soll. Hier herrscht Diskussionsbedarf. Eine „Beistandspflicht“ durch Dritte wäre wohl problematisch. Das hätte gerade für das ärztliche und pflegerische Personal weitreichende Konsequenzen.Zu hinterfragen ist auch, dass es laut Gerichtsspruch keinen Unterschied zwischen dem Ablehnen einer medizinischen Behandlung („Sterbenlassen“) und einem assistierten Suizid („Tun“) gäbe. Hier wurden medizinische und ethische Unterscheidungsmerkmale verwischt.
Weiterführende Gedanken: Was bedeutet dies nun für die Gesellschaft als Ganzes? Ärzte und Pflegende verweisen immer wieder auf existenzielle Notstände von alten und kranken Menschen. Sie berichten, dass Sterbewünsche in prekären Situationen oft ein Signal dafür sind, dass jemand aus einem belasteten Leben scheiden möchte und nicht aus dem Leben überhaupt. Es ist daher Aufgabe einer solidarischen Gesellschaft, sich vor allem um die soziale Situation dieser Menschen zu kümmern. Ausweitungen sollen verhindert werden. Ein besonderes Augenmerk gilt es dabei auf Suizidprävention, umfassende Beratung sowie den Ausbau von Hospiz und Palliativmedizin zu legen.
Johann Platzer
Freiheit oder „Zwang“?
Der Philosoph Johannes Steyrer kommt in seinem Buch „Die Macht der Manipulation“ zu einem bemerkenswerten Fazit. Er schreibt: „Die Quintessenz der Manipulation lautet: Erkläre Menschen für frei, und zwinge sie indirekt“ dadurch! Damit meint er, dass vermeintlich „freie
Entscheidungen“ oftmals Wirkmächten und Zugzwängen ausgesetzt sind.
Was bedeutet diese im Kontext des Assistierten Suizids etwas provokant klingende These nun konkret?
Kein Mensch lebt für sich allein. Jede autonome Entscheidung vollzieht sich immer in Beziehungen. Die Floskel „Aber Sie können sich doch frei entscheiden“ kann auch überfordern. Deshalb wäre es unter Verweis auf die Autonomie eines Suizidwilligen vermessen zu behaupten, dass die Verantwortung dafür allein ihm zufällt. Suizidhilfe als Nothilfe kann also immer nur ein Grenzfall sein. Auch wenn keinem Menschen von außen ein Urteil über einen Suizid(wunsch) zusteht, muss es Ziel der Gesellschaft sein, Bedingungen zu schaffen, dass Suizidwünsche erst gar nicht entstehen. Menschen brauchen Unterstützung, damit sie bei ihren „freien Entscheidungen“ nicht allein gelassen werden
Eine Serie zum Menschsein im Alter
Teil 1 von 4
Autor:SONNTAGSBLATT Redaktion aus Steiermark | SONNTAGSBLATT |
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