90 Jahre Konkordat
Vertraglich geregelt

Unterzeichnung des Konkordates in Rom am 5. Juni 1933 durch den damaligen Bundeskanzler Engelbert Dollfuß (sitzend links), Kardinalstaatsekretär Eugenio Pacelli (Mitte), den späteren Papst Pius XII., und Minister Kurt Schuschnigg (sitzend rechts). | Foto: Die Stunde
  • Unterzeichnung des Konkordates in Rom am 5. Juni 1933 durch den damaligen Bundeskanzler Engelbert Dollfuß (sitzend links), Kardinalstaatsekretär Eugenio Pacelli (Mitte), den späteren Papst Pius XII., und Minister Kurt Schuschnigg (sitzend rechts).
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90 Jahre Österreichisches Konkordat. Es regelt Angelegenheiten zwischen Staat und Kirche.

Am 5. Juni 1933, vor 90 Jahren, wurde in der Vatikanstadt das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich unterzeichnet. Die kirchliche Seite war durch den von Papst Pius XI. (1922–1939) bevollmächtigten Kardinalstaatssekretär Eugenio Pacelli (1876–1958), den späteren Papst Pius XII. (1939–1958), vertreten. Von Seiten der österreichischen Regierung unterschrieben den Vertrag der damalige Bundeskanzler Engelbert Dollfuß (1892–1934) und Bundesminister Kurt Schuschnigg (1897–1977).

Was ist das Konkordat?
Bei einem Konkordat handelt es sich um ein völkerrechtliches Übereinkommen zwischen einem Staat und dem Heiligen Stuhl (Vatikan). Im Konkordat von 1933 geht es um die Regelung bzw. (Neu-)Ordnung der Rechtslage der katholischen Kirche in Österreich „in gegenseitigem Einvernehmen“. Darin „sichert und gewährleistet“ die Republik Österreich der „römisch-katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die freie und öffentliche Ausübung des Kultus“. Mit dem Vertrag wird der römisch-katholischen Kirche in Österreich eine öffentlich-rechtliche Stellung und Wirksamkeit zuerkannt. Die Vereinbarung fixiert das Recht des Heiligen Stuhls zur Auswahl der Erzbischöfe und Bischöfe. Die Bundesregierung kann lediglich „Gründe allgemein politischer Natur gegen die Ernennung“ der in Aussicht genommenen Person oder des Erwählten „geltend“ machen. Den Erzbischof von Salzburg wählt das dortige Metropolitankapitel aus einer Liste von drei Kandidaten, die vom Heiligen Stuhl vorgeschlagen werden. Auch die katholisch-theologischen Fakultäten sowie der Religionsunterricht an den Schulen werden im Vertrag behandelt.

Weitere Konkordatsmaterien betreffen u. a. die Diözesangrenzen, die vom Staat anerkannten kirchlichen Sonn- und Feiertage, die Seelsorge in öffentlichen Krankenhäusern und Anstalten, den Bereich des Militärs, die Orden und Kongregationen sowie die kirchlichen Verbände, die Besetzung kirchlicher Benefizien und die geistliche Amtsverschwiegenheit. Das Konkordat von 1933 enthält auch die Bestimmung, dass den kirchlich geschlossenen Ehen bürgerliche Rechtswirkungen zuerkannt werden. Klerusbesoldung und Religionsfonds, die im Zuge von Staatsleistungen erfolgten, wurden in der NS-Ära liquidiert und an deren Stelle im Jahr 1939 der Kirchenbeitrag eingeführt.

Nicht in das Konkordat aufgenommen wurde das Verbot, dass Geistliche politische Ämter und Mandate ausüben können. Diesen Beschluss fasste die Österreichische Bischofskonferenz aber dann am
30. November 1933 und im Herbst 1945.

Entwicklung.
In der Zwischenkriegszeit waren Eherecht, Schulfragen oder auch die Klerusbesoldung ständiges Thema tagespolitischer Kontroversen. Schon Ende der zwanziger Jahre begannen die Vorbereitungen für das österreichische Konkordat. Dessen Unterzeichnung und Ratifizierung fiel in die Zeit des von Bundeskanzler Dollfuß autoritär regierten „Christlichen Ständestaates“. Die enge Verbindung von diesem und dem Konkordat sowie dessen Ratifizierung mit der „Maiverfassung“ des „Christlichen Ständestaates“ im Bürgerkriegsjahr 1934 führten teilweise zu heftiger Kritik.

Nach dem „Anschluss“ Österreichs an Deutschland im März 1938 setzten die NS-Machthaber das Konkordat mit 22. Mai 1938 außer Kraft. Österreich wurde zum „konkordatsfreien“ Raum erklärt. Die obligatorische Zivilehe mit Scheidungsmöglichkeit wurde mit Juli 1938 für alle vorgeschrieben.

In der Zweiten Republik wurde das Konkordat von der österreichischen Bundesregierung mit einigen Änderungen, so etwa im Eherecht, 1957 wieder anerkannt und später durch Zusatzverträge – Vermögensvertrag (1960) und Schulvertrag (1962) – ergänzt.

Keine Privilegien.
Durch das Konkordat nimmt die römisch-katholische Kirche keine herausgehobene Sonderstellung ein. Denn der österreichische Staat und die anderen Religionsgemeinschaften regeln ihr gegenseitiges Verhältnis ebenso durch Verträge (z. B. Protestantengesetz, Orthodoxengesetz und Islam-gesetz).

Michaela Sohn-Kronthaler

Autor:

SONNTAGSBLATT Redaktion aus Steiermark | SONNTAGSBLATT

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