Aktion Leben
Hilfen zum Leben
Sterbehilfe. Der Präsident der Aktion Leben Österreich, Jurist Dr. Johann Hager, nimmt zum Gesetzesvorschlag Stellung.
Aktion Leben lehnt in einer Stellungnahme den Gesetzesvorschlag zur Errichtung von Sterbeverfügungen und zur Änderung des Strafrechts wegen grober inhaltlicher Mängel und unzureichender Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch ab. „Der vorliegende Gesetzesvorschlag ist weit schwächer als auf den ersten Blick ersichtlich, denn er ermöglicht die straflose Beihilfe zum Suizid auch ohne Sterbeverfügung“, erklärt Dr. Johann Hager, Präsident der Aktion Leben Österreich.
Unannehmbare Lücke
Hintergrund ist, dass parallel zum neuen Sterbeverfügungsgesetz auch das Strafgesetzbuch geändert wird. Dort ist für die straflose Beihilfe zur Selbsttötung zwar u. a. die Bestätigung über die ärztliche Aufklärung vorgesehen, nicht aber eine Sterbeverfügung an sich. „Fehlt die Verbindung zwischen Sterbeverfügung und Strafrecht, so ist die straflose Beihilfe zum Suizid ohne nennenswerte Einschränkungen möglich“, warnt Hager.
Die Sterbeverfügung als Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung werde ad absurdum geführt, kritisiert der Jurist. Es falle auch die Bedenkzeit von zwölf Wochen bzw. zwei Wochen weg. Ebenso würden assistierte Selbsttötungen ohne Sterbeverfügungen kaum dokumentiert werden können. „Sterbeverfügungen nur zur Absicherung von Sterbehelferinnen und -helfern und zum Ausgeben von toxischen Substanzen zu errichten, bedeutet Sterbehilfe ohne Schutzmaßnahmen für Menschen in sehr verletzlichen, kritischen Phasen ihres Lebens zu etablieren“, so Hager.
Mit der Sterbeverfügung werde auch der freie Wille zur Selbsttötung und die Entscheidungsfähigkeit dokumentiert und neben zwei Ärzten von einer dritten rechtskundigen Person bestätigt. Das Ermöglichen der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung allein mit der ärztlichen Aufklärung stelle dagegen eine unannehmbare Lücke in den Sicherungsmaßnahmen dar. „Ein Ziel der neuen Regelungen soll ja sein, den freien Willen eindeutig festzustellen und Menschen vor jedwedem Druck zum Suizid zu schützen. Dies war eine klare Vorgabe des Verfassungsgerichtshofes, die der vorliegende Entwurf unterläuft“, kritisiert Hager.
Zu wenig Schutzwirkung
Der „Aktion Leben“-Präsident sah auch erhebliche Schwächen in der Sterbeverfügung selbst: Die Definition der Krankheiten, bei denen den Betroffenen straflos Beihilfe zum Suizid geleistet werden darf, sei sehr weit gefasst. Sie würde auch erblindende Menschen, Diabetiker oder Asthmatiker erfassen. „Wir weisen darauf hin, dass die Voraussetzungen zu wenig Schutzwirkung entfalten können“, so Hager. Auch das unzureichende Werbeverbot und eine nur sehr fragmentarische Kontrolle seien deutliche Schwächen im Sinn der vom Verfassungsgerichtshof eingeforderten Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch.
Hager stellt zwei Forderungen: Die medizinische Aufklärung müsse um verpflichtende psychosoziale Beratung ergänzt werden, welche über alle verfügbaren Hilfen zum Leben informieren und diese auch rasch bereitstellen. Und zweitens: Das Vorliegen einer Sterbeverfügung müsse ausnahmslos in jedem Fall Voraussetzung für den straflosen assistierten Suizid sein.
KATHPRESS
Autor:SONNTAGSBLATT Redaktion aus Steiermark | SONNTAGSBLATT |
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