LEBENS_WEISE
Wandern, radeln, Rechte achten

Der Frühling lockt Wanderfreudige und Mountainbiker:innen wieder in den Wald und auf Wanderwege. 
 | Foto: U. J. Alexander/Stockadobe
  • Der Frühling lockt Wanderfreudige und Mountainbiker:innen wieder in den Wald und auf Wanderwege.
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Der Wald ist Erholungsgebiet, oft aber auch Konfliktzone verschiedener Interessensgruppen. Wer was darf und was nicht, weiß Armin Kaltenegger vom Kuratorium für Verkehrssicherheit.

Im Frühling werden der Wald und dessen Wege wieder ein Ort der Begegnung im mehrfachen Sinne. Wanderer, Wanderinnen und Mountainbiker:innen treffen auf Jäger:innen, Förster:innen, Bauern und Bäuerinnen und so weiter. „Ein friedliches Miteinander ist zwar möglich, dazu sollten aber alle wissen, was erlaubt ist und was nicht“, sagt Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normen im Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV).

GEBOT DER RÜCKSICHT
Grundsätzlich sei es laut Kaltenegger so, dass im Wald ein freies Betretungsrecht für Fußgänger:innen und ein generelles Fahrverbot gilt. Auf dem Wanderweg ist somit auch das Fahren mit einem Mountainbike verboten. Eine Ausnahme sind sogenannte Shared Trails, also gemeinsam genutzte Wege, entsprechend mit Schildern gekennzeichnete „Trails“ oder Mountainbikestrecken. „Auf den Shared Trails gilt ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot“, sagt Kaltenegger. „Konkrete Regeln, wer welche Seite des Wegs benützt oder wohin ausweicht, gibt es nicht.“ Die Mountainbiker:innen als jene, die meist schneller unterwegs sind als Wanderer und Wanderinnen, müssten ihre Geschwindigkeit so wählen, dass niemand anders gefährdet wird. Bewegt sich ein Wanderer oder eine Wanderin auf einer ausgewiesenen Mountainbikestrecke und es passiert ein Unfall, könne ersteren zum Teil ein Mitschulden angelastet werden, sagt der Rechtsexperte.

SCHILD ÄNDERT GESETZ NICHT
Interessant zu wissen ist, dass auf den Forststraßen laut Gesetz und Judikatur die StVO gilt, „allerdings nur in abgeschwächter Form“, erklärt Kaltenegger. „Elementare Regeln wie Fahren auf Sicht, Abstand halten, Rechtsfahrordnung und dergleichen gelten jedenfalls. Ordnungsvorschriften wie das Aufstellen von Verkehrszeichen oder bestimmte Halte- und Parkverbote sind nicht anwendbar.“ Gelegentlich sind auf den Wegen Schilder mit der Aufschrift „Weiterfahren auf eigene Gefahr“ zu sehen – fährt man trotzdem weiter, sei man in den meisten Fällen tatsächlich jedoch nicht für alle Gefahren selbst verantwortlich, sagt der Rechtsexperte: „Das Schild ändert keine Gesetze. Wer im Wald unterwegs ist, ist immer auf eigene Gefahr dort. Das Schild schafft keine neue Rechtslage, es kann höchstens ein Hinweis darauf sein, dass hier keine Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften besteht.“ Beiße ein frei herumlaufender Hund eines Grundstückbesitzers einen Mountainbiker ins Bein, hafte der Besitzer trotz des Schildes. Gebe es zum Beispiel eine forstliche Sperre aufgrund von Waldarbeiten, ist das Betreten dieser Zone strafbar: „Sind die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeschildert, dürfen die Waldarbeiter davon ausgehen, dass niemand vorbeikommt“, sagt Kaltenegger.

„Wer im Wald unterwegs ist, handelt immer auf eigene Gefahr.“

ARMIN KALTENEGGER

WER DARF WIE EINGREIFEN
Auch wenn ein Grundstückseigentümer oder eine Grundstückseigentümerin kein Exekutivorgan sei, dürfe er oder sie sein oder ihr Eigentum schützen, sagt Kaltenegger: „Das ist im Rahmen des aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch stammenden Selbsthilferechts erlaubt. Waffen- oder sonstige Gewalt ist allerdings nicht zulässig, wohl aber eine Anhaltung und Wegweisung.“ Die meisten Eingriffsmöglichkeiten hätten Förster:innen, da diese ein behördliches Organ seien: „Sie dürfen Waffen tragen, den Ausweise verlangen oder sogar Festnahmen durchführen.“ Jäger:innen wieder um dürften nur eingreifen, wenn etwa Wilderer unterwegs seien und Eingriffe in fremde Jagdrechte vorliegen.

WER HAFTET WANN
Es sei nahezu nie der Fall, dass die Grundstückseigentümer:innen bei Unfällen haften, erklärt Kaltenegger: „Primär haften Mountainbiker:innen selbst. Es gibt aber Ausnahmefälle, wo der Wegehalter haftet – also derjenige, der sich um den Weg kümmert, das ist bei Mountainbikestrecken sehr oft nicht der Eigentümer.“ Ein solcher Ausnahmefall tritt etwa dann ein, wenn durch grobe Fahrlässigkeit eine atypische Gefahr entstanden ist. Unter untypischen Umständen fand etwa jener Vorfall statt, bei dem es in Tirol 2014 zu einer tödlichen Kuhattacke gekommen war („Kuh-Urteil“, Mai 2020). „Der Unfall war zwar sehr medienwirksam, die gerichtliche Aufarbeitung hat aber gezeigt, dass davon nicht viele Landwirte betroffen sind. Somit hat das Urteil nur eine sehr geringe Auswirkung auf andere Bauern“, sagt Kaltenegger.

Interessant für Wegehalter:innen zu wissen ist, dass sie zwar grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit haftbar sind, „sobald aber ein Entgelt für die Benützung von Wegen verlangt wird, wird schon für leichte Fahrlässigkeit gehaftet“, sagt Kaltenegger. „Primär bleibt aber der Sportausübende selbst für sein Verhalten verantwortlich.“

MITEINANDER REDEN
Das Aufstellen von Schildern oder das Anbieten alternativer Routen sind mögliche Lenkungsmaßnahmen für Wegehalter:innen oder Eigentümer:innen . Kaltenegger rät darüber hinaus immer zu einer offenen Kommunikation zwischen den betroffenen Parteien: „Fordern Sie Gespräche mit den Freizeitsportler:innen, Tourismusbetrieben, der Forstschutzaufsich t oder auch den Landwirten, um da s jeweilige Problem zu lösen.“

LISA-MARIA LANGHOFER

Autor:

martinus Redaktion aus Burgenland | martinus

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