Ist Sterben nur Gewinn?

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Der Verfassungsgerichtshof behandelt in seiner laufenden Session einen Antrag von vier Antragstellern, die fordern, das Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung sowie das Verbot der Tötung auf Verlangen aufzuheben.

„Für mich ist Christus das Leben und Sterben Gewinn“, so wurde im katholischen Lesejahr letzten Sonntag aus dem Philipperbrief des Apostels Paulus vorgetragen. „Wenn ich aber weiterleben soll, bedeutet das für mich fruchtbares Wirken. Was soll ich wählen? Ich weiß es nicht.“ Paulus fragt, als ob er eine Wahl hätte. Er war jedoch inhaftiert und machte sich Gedanken, auf welchen Ausgang er hoffen sollte. Die Formulierung klingt etwas verwirrend in einem katholischen Gottesdienst. Denn die Entscheidung zwischen Leben und Tod ist keine Frage der eigenen Wahl. „Der Selbstmord ... ist eine schwere Verfehlung gegen die rechte Eigenliebe“, so der „Katechismus der Katholischen Kirche“. Die Begründung: „Jeder ist vor Gott für sein Leben verantwortlich. Gott hat es ihm geschenkt. Wir sind verpflichtet, es dankbar entgegenzunehmen und zu bewahren. Wir dürfen darüber nicht verfügen.“ (gekürzt) Das gilt auch, wenn scheinbar kein „fruchtbares Wirken“ wie bei Paulus mehr möglich ist, zum Beispiel bei unheilbarer Krankheit und gegen Lebensende.

Selbsttötung
Das katholische Ideal ist auch im österreichischen Recht verankert. Zwar ist der Suizid (Selbsttötung) straffrei (was allerdings nur bei misslungenen Suizidversuchen spürbar wird), doch ist jede Hilfe dabei verboten, egal in welchem Lebensstadium. § 78 des Strafgesetzbuches formuliert es so: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Hier schlägt sich im positiven Recht die kirchliche Lehre nieder: „Freiwillige Beihilfe zum Selbstmord verstößt gegen das sittliche Gesetz.“ (Katechismus) In der Praxis wird dieser Paragraph streng ausgelegt. „Das bringt Angehörige von schwerkranken Menschen mit Todeswunsch in einen Konflikt“, gibt der Moraltheologe und Mediziner Walter Schaupp zu bedenken. Denn während sich jüngere Menschen mit Selbsttötungsgedanken selten jemandem anvertrauen, sodass es Angehörige oft aus heiterem Himmel trifft, ist es bei Menschen im letzten Lebensabschnitt anders: Sie reden häufig mit ihren Angehörigen über die Todessehnsucht. „Wer nicht verhindert, dass sich eine Person das Leben nimmt, macht sich strafbar“, so Schaupp. Bei existenziellen Entscheidungen am Lebensende handle es sich jedoch um Gewissensentscheidungen, und diese seien zu respektieren. „Christen sollen Menschen in solch schwierigen Situationen begleiten und stärken, aber nichts überstülpen“, wünscht sich der Moraltheologe.

Verfassungsfrage
Anlass für die wiederauflebende Diskussion ist ein Antrag, den der Verfassungsgerichtshof in seiner laufenden Herbstsession behandelt. Eine öffentliche Verhandlung gibt es am 24. September. Vier Antragsteller, die vom Schweizer Sterbehilfeverein „Dignitas“ unterstützt werden, haben ihn eingebracht. Zwei schwer Kranke (mit Multipler Sklerose und Parkinson), ein Witwer und ein Arzt wollen erreichen, dass sowohl das Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung als auch das Verbot der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) als verfassungswidrig eingestuft und vom Gesetzgeber neu verhandelt werden. Im Parlament gibt es keine großen politischen Bestrebungen, die bestehenden Verbote aufzuheben. Daher wollen die Antragsteller das Thema durch den Verfassungsgerichtshof wieder ins Parlament bringen. „Die Gesetzeslage ist nicht reformbedürftig!“, stellt der in der Bischofskonferenz für den Lebensschutz zuständige Bischof Hermann Glettler klar. „Es sieht so aus, als ob wir schlechte Gesetze hätten. Das stimmt nicht.“

Bioethikkommission
2015 hatte die Bioethikkommisson des Bundeskanzleramtes eine Stellungnahme ausgearbeitet, die eine Gesetzesreform empfahl, allerdings ausschließlich eine Abänderung des § 78 (Beihilfe zur Selbsttötung), nicht jedoch die Erlaubnis der Tötung auf Verlangen. Ausnahmetatbestände sollten zu einer Straffreiheit der Suizidbeihilfe in bestimmten Fällen führen. Außerdem sollte „die Verleitung zum Suizid weiter unter Strafe stehen, um zu gewährleisten, dass vulnerable Menschen keinem Druck ausgesetzt werden können“. Acht der 24 Mitglieder der Bioethikkommission sprachen sich 2015 aber für eine Beibehaltung beider Verbote in ihrer Vollform aus, um das Signal zu verhindern, „dass es sich bei der Suizidbeihilfe um einen Normalfall der Sterbebegleitung handelt.“

Druck auf Kranke
Eine ähnliche Sorge äußert der Moraltheologe Günter Virt in „Die Furche“: „Wenn eine Gesellschaft Ärzten und anderen zubilligt, auf Wunsch zu töten oder bei der Selbsttötung Unterstützung zu gewähren, öffnet sie Tür und Tor für letztlich nicht kontrollierbaren Druck auf den Kranken, die Angehörigen und auch auf die Ärzte.“ Beihilfe zum Suizid widerspreche den internationalen Dokumenten des ärztlichen Ethos. Viele Staaten in Europa würden außerdem, wie Österreich, Beihilfe zum Suizid verbieten. Günter Virt sieht auch die Gefahr, dass die Beihilfe oder Mithilfe von der Nachhilfe nicht exakt abgegrenzt werden kann. Das bekräftigt auch Bischof Hermann Glettler: „Niemand kann unterscheiden, ob die schwerkranke Person wirklich selbst sterben will oder unter dem Druck der Umgebung steht. Fast alle, die von ihrer Umgebung gut begleitet werden, entscheiden sich für das Leben.“ Der Intensivmediziner Andreas Valentin bestätigt, dass der Wunsch nach Lebensbeendigung besonders durch die Angst vor Übertherapie gefördert wird. Dass Menschen also befürchten, zu lange intensivmedizinisch am Leben gehalten zu werden.

Passive Sterbehilfe
Zumindest diese Sorge kann der Mediziner den Menschen vor dem Lebensende abnehmen: Es sei in den letzten Jahrzehnten viel geschehen, viel reflektiert worden, um zu verhindern, dass Patient/innen einer Übertherapie ausgesetzt werden. „Sterben galt vor 30 Jahren als Versagen der Medizin, doch wir haben dazugelernt“, zeigt sich Andreas Valentin mit der Entwicklung zufrieden. Dass Sterben zum Leben gehört, würde auch in der Medizin immer mehr Verständnis finden. Dadurch würde heute schneller auf Therapien verzichtet, die nur Leiden verlängern. Sowohl die Moraltheologie als auch das Gesetz erlauben es, lebensverlängernde Therapien abzusetzen, wenn keine Chance auf Heilung besteht. Man nennt das „passive Sterbehilfe“. Erlaubt ist auch „aktive indirekte Sterbehilfe“. Gemeint sind dabei schmerzlindernde Maßnahmen, die als Nebenwirkung den Tod beschleunigen. Der Tod darf jedoch niemals das Ziel der Maßnahmen sein.

Lebensqualität
Dass Suizid vermieden werden soll, und zwar in jedem Lebensalter, auch bei schwerster Krankheit, ist eine katholische Grundüberzeugung, für die viele Persönlichkeiten eintreten. Auch das jüngste Dokument der Glaubenskongregation behandelt unter dem Titel „Samaritanus bonus“ („Der gute Samaritaner“) ethische Fragen am Lebensende. Der Text war zu Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht veröffentlicht. Einen engen Zusammenhang sehen die meisten Stellungnahmen mit dem Thema Pflege. Denn die Lebensqualität gegen Ende des Lebens leidet besonders, wenn die Gesellschaft die Aufgabe der Pflege Schwerkranker und Sterbender nicht bewältigt. Auch der Schmerzlinderung durch Palliativmedizin kommt eine wichtige Bedeutung zu. Christa Radoš, Past-Präsidentin der Österreichischen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, äußert sich dazu auf der Webseite lebensende.at des Instituts für Ehe und Familie: „In der Diskussion um den ‚assistierten Suizid‘ vermisse ich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Verständnis für Menschen in Krisensituationen. Vorrangige ärztliche und therapeutische Aufgabe muss es sein, Behandlungsmaßnahmen zur besseren Erträglichkeit schwerer Erkrankungen und zur Erleichterung des Sterbeprozesses engagiert einzusetzen und die Palliativmedizin in Österreich in allen Fachbereichen zu stärken.“

Es geht um die Menschen
In der Frage der Sterbehilfe-Paragraphen und ihrer Änderung ist die kirchliche Position also eindeutig: Möglichst nichts an den bestehenden Gesetzen zum Lebensende zu verändern, weil der geltende Rahmen ausreichend ist. Moraltheologe Walter Schaupp, selbst Mitglied der Bioethikkommission des Bundeskanzleramtes, wagt dennoch den Versuch, das Anliegen einer vorsichtigen Reform zu verstehen. „Wir haben die Pflicht, Stellung zu beziehen, aber es braucht eine Reflexionsschleife, keine reflexartigen Erwiderungen. Wie können wir Menschen bestärken, Krankheiten und Not in einer besseren Weise zu bewältigen?“ Auch die Kirche sei eine Lernende, und zwar im Dialog mit der Gesellschaft. „Viele Menschen nehmen Kirche nicht mehr ernst, weil sie ohnehin immer Nein sagt.“ Es sei eine Versuchung, so der Moraltheologe, die kirchliche Position über die Köpfe hinweg zu vertreten. „Wie machen wir dann klar, dass es uns um die Menschen geht?“ Die Freiheit des Gewissens sei zu respektieren. Eine andere Frage bleibt: Wie frei die Entscheidung zur Selbsttötung tatsächlich sein kann. Und ob diese Frage je durch ein Gesetz gelöst werden kann.«

Linktipp: lebensende.at

Fragen an Bischof
Hermann Glettler
Menschen, die am Ende ihres Lebens leiden, und ihre Angehörigen sind oft am Ende der Kräfte. Ist es nicht eine Frage der Barmherzigkeit, in dem Fall die Suizidbeihilfe von Strafe zu befreien?

Wir müssen das Leid und die Erschöpfung ernst nehmen. Aber ich habe dennoch den Verdacht, dass mit dem Wort Barmherzigkeit Stimmungsmache betrieben wird. Ja, wir brauchen Barmherzigkeit, um das Bruchstückhafte unseres Lebens auszuhalten und anzunehmen. Wer barmherzig ist, sieht die versteckte Bitte eines gebrechlichen oder leidenden Menschen um Mitgefühl und Begleitung.

In dieser Diskussion sprechen alle Seiten von der Würde am Ende des Lebens. Was heißt Würde am Lebensende?
Würde am Lebensende bedeutet, nicht nur als Pflegefall oder Kostenfaktor wahrgenommen zu werden. Einem möglichen Erwartungsdruck ausgeliefert zu sein, doch endlich Schluss zu machen, ist entwürdigend. Menschliche Würde liegt darin begründet, dass uns das Leben von Gott geschenkt wurde – so überraschend der Anfang war, so unverfügbar sollte auch das Ende sein.

Kann eine ethisch-religiöse Frage wie die Frage nach dem Lebensende überhaupt juristisch geklärt werden?
Was am Ende zählt, ist das, was auch schon das übrige Leben kostbar gemacht hat: Nicht allein gelassen zu sein. Wer sich geliebt weiß, trägt das stärkste Argument für das Leben in sich – trotz aller Belastungen und Grenzerfahrungen, die niemandem erspart bleiben.

Autor:

KirchenZeitung Redaktion aus Oberösterreich | KirchenZeitung

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